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Konkurs und Insolvenz
..ein wenig Theorie

Konkurs und Insolvenz grundsätzlich erklärt

Damit wir auf den nachfolgenden Seiten so etwas wie einen gemeinsamen Nenner finden, beschäftigen wir uns zunächst einmal mit der Erklärung der Begriffe 'Konkurs' und 'Insolvenz'.

Der Begriff Konkurs stammt aus dem lateinischem (Concursus creditorum) und bedeutet soviel wie 'Zusammenlauf der Gläubiger'. Gemeinhin versteht man unter dem Begriff Konkurs ein gerichtliches Verfahren, um die Gläubiger (Konkursgläubiger) durch Aufteilung des noch vorhandenen Vermögens (der Konkursmasse) des Schuldners anteilig zu befriedigen, wenn dieser zahlungsunfähig geworden ist.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist auch die bilanzielle Überschuldung ein Konkursgrund.

Konkurs bedeutet Zahlungsunfähigkeit:
Zu jeder Zeit muss die Liquidität eines Unternehmens gewahrt bleiben. Die Liquidität ist im Prinzip die Fähigkeit, Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen. Ist dies nicht gewährleistet, kann das Unternehmen versuchen, die Liquidität wieder herzustellen indem geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel der Abruf noch nicht ausgeschöpfter Darlehen und Hypotheken vorgenommen wird oder z.B. Lagerbestände abgebaut werden (Preissenkungen), Wertpapiere verkauft, Lieferantenkredite ausgeschöpft oder eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Gelingt bzw. genügt all dies nicht und können auch keine weiteren Kapitalgeber gefunden werden, muss Konkurs beantragt werden.

Ein Konkursverfahren wird entweder auf Antrag des Schuldners oder auf Antrag eines Gläubigers durch das Amtsgericht eröffnet. Das verbleibende Vermögen wird 'verwertet', also verkauft oder versteigert. Aus den Erlösen werden die Gläubiger in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge ausbezahlt. Die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse übernimmt der Konkursverwalter. Ist nicht genügend Geld vorhanden um die Kosten des Verfahren zu decken, kann das Gericht die Konkurseröffnung mangels Masse abweisen. Der Konkurs ist grundsätzlich straffrei, mit Ausnahme des betrügerischem Bankrotts. Zur Abwendung eines drohenden Konkurses kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vergleich beantragt werden.

Grundlage für die Abwicklung von Konkursen war für viele Jahrzehnte das 'Konkursgesetz von 1879'. Die Ablösung dieses Gesetzes wurde dann im Jahr 1994 vorbereitet. Der deutsche Bundestag verabschiedete in diesem Jahr die neue Insolvenzordnung (BGBl. I 1994, S. 2866 ff.), die dann am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Die neue Insolvenzordnung hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung, sowie in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die ganze Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen. Ähnlich vollzog es sich in Österreich: allerdings wurde hier eine entsprechende Änderung bereits am 01.01.1995 vorgenommen.

Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit:
Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schulden nicht (ein-)lösend") beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz), die dann vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist.

Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Arbeitnehmer sind im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben.

Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast 40.000 Unternehmen in die Insolvenz. 4,6 % mehr als 2002. Nur in Frankreich waren es in der EU knapp mehr Unternehmen. Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

Fazit
Die Begriffe Konkurs und Insolvenz beschreiben im Prinzip den Zustand der Zahlungsunfähigkeit. Der ehemalige Begriff 'Konkurs' wurde durch die aktuelle Gesetzgebung in den Begriff 'Insolvenz' gewandelt. Während der 'alte' Begriff 'Konkurs' einen Ist-Zustand beschreibt (das Unternehmen IST zahlungsunfähig, also Konkurs) beschreibt der neue Begriff 'Insolvenz' zwei mögliche Zustände: Das Unternehmen ist ZEITWEISE zahlungsunfähig (insolvenzgefährdet) - oder - Das Unternehmen IST zahlungsunfähig (insolvent).

Weitere Neuerungen sind unter anderem z.B. die verbesserte Schutz von Arbeitnehmern und die Möglichkeit, dass nicht nur 'juristische Personen' (GmbH, AG), sondern auch 'natürliche Person' (Privatleute, Arbeitnehmer, Ex-Unternehmer, Sozialhilfeempfänger) die 'private Insolvenz' (entweder Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) in Anspruch nehmen können.

Wir werden auf den folgenden Seiten im Regelfall den Begriff 'Insolvenz' verwenden.

 

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