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Insolvenzverfahren in Österreich
..machbar aber nicht immer einfach!

400.000 Haushalte in Österreich sind hoch verschuldet
Nach Schätzungen der Schuldnerberatung in Österreich sind etwa 100.000 Haushalte so hoch verschuldet, dass sie nicht mehr in der Lage sind ihre Verbindlichkeiten abzubauen. Aber damit nicht genug: Dreimal so viele, weit über 300.000 Haushalte, so schätzt man weiter, stehen bereits an der "Kippe". Eine überaus erschreckende Zahl mit steigender Tendenz. Private Pleiten haben Hochkonjunktur..

Immer mehr Private im Konkurs
Durchschnittlich belaufen sich die Schulden auf 66.000 Euro je Haushalt. Bis zu 4.500 Privatkonkurse erwartet der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) noch für das laufende Jahr. Beachtlich: Mit einer Steigerung von rund 15 Prozent bei den Privatkonkursen wird 2004 ein Rekordjahr. Rund noch einmal so viele Verschuldete würden diesen Weg der Entschuldung gerne beschreiten, können sich die Verfahrenskosten zur Einleitung des Konkurses aber nicht leisten, heißt es bei der KSV..

Etwas schwerer als in Deutschland
Grundsätzlich gestaltet sich der Weg zur Restschuldbefreiung in Österreich schwieriger als in Deutschland. Zum einen haben Schuldner in Deutschland die Möglichkeit die anfallenden Verfahrenskosten zu stunden (also erst später, nach dem eigentlichem Verfahren zu bezahlen), zum anderen sieht das Insolvenzverfahren in Österreich eine Vielzahl von Regelungen (Quotenregelungen) vor, die im deutschen Insolvenzverfahren nicht zum tragen kommen. In einigen Fällen (Rechnen heißt hier die Devise..) können sich diese Quotenregelungen positiv auswirken, generell ergeben sich für den Schuldner jedoch im Vergleich zu Verfahren in anderen Ländern eher Nachteile.

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens in Österreich
Um den Ablauf des Insolvenzverfahrens in Österreich besser zu verstehen sehen wir uns an dieser Stelle das folgende Schaubild an:

Genau wie in Deutschland beginnt alles mit dem außergerichtlichem Ausgleich. Dies bedeutet der Schuldner hat entweder selbst oder mit fremder Hilfe (z.B. Anwalt oder Schuldenberater) alle Gläubiger zu kontaktieren, mit dem Ziel, Ratenvereinbarungen zu treffen. Das Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn alle Gläubiger dem angebotenen Ratenvergleich zustimmen. Ist dies nicht der Fall kommt es zu Phase II. Ab hier beginnt dann der gerichtliche Teil.

Jetzt kontaktiert das Gericht die einzelnen Gläubiger. Im Prinzip geschieht hier fast das Gleiche wie im außergerichtlichem Versuch, allerdings mit einigen Veränderungen wie zum Beispiel dem Zinsstop. Ist der gerichtliche Einigungsversuch sofort erfolgreich kommt es zur Vermögensverwertung. Dies ist allerdings nur selten der Fall, also kommt es vor der Vermögensverwertung noch zum so genannten Zwangsausgleich. Hier können zwar einzelne Gläubiger ablehnen, aber es zählt die Gläubigermehrheit.

In der nächsten Phase wird der gerichtliche Zahlungsplan erstellt. Entscheidend für die monatlichen Zahlungen die der Schuldner in den nächsten Jahren zu leisten hat ist in dieser Phase das voraussichtliche Einkommen der nächsten Jahre. Auch in dieser Phase steht und fällt alles mit der Mehrheit der Gläubiger.

Kommt es wieder nicht zu einer Einigung startet das so genannte Abschöpfungsverfahren. In dieser Phase entscheidet allein das Gericht über die von Schuldner zu erbringenden Zahlungen. Diese Entscheidung des Gerichts ist dann für alle Parteien bindend. Eine Zustimmung der Gläubiger muss in diesem Fall nicht mehr vorliegen.

Zeitgleich zum Abschöpfungsverfahren wird im Regelfall die Restschuldbefreiung beantragt. Jetzt startet die Wohlverhaltensperiode. Dies bedeutet der Schuldner hat nun die vom Gericht festgelegten Zahlungen zu leisten und sich entsprechend 'gesetzestreu' zu verhalten. Damit ist unter anderem gemeint, dass der Schuldner keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen darf.

Erfüllt der Schuldner die vom Gericht auferlegten Bedingungen so wird ihm nach Ablauf die Restschuldbefreiung erteilt. Im werden also die verbleibenden Schulden erlassen.

"Privatkonkurs Österreich"
Schematische Darstellung
des Verfahrens

(iSd KO-Nov, seit 01.01.1995)

Phase I:
Außergerichtlicher Ausgleich
Erfordert die Zustimmung ALLER Gläubiger.

Scheitern die außergerichtlichen Versuche geht es weiter mit dem örtlichem Bezirksgericht:
Phase II:
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens

Gerichtliche Pfandrechte erlöschen; Zinsenstop;
vertragliche Pfandrechte bleiben für
weitere 2 Jahre bestehen.
Kann das gerichtliche Verfahren erfolgreich durchgeführt werden, geht es direkt weiter mit Phase III, der "Vermögensverwertung", ansonsten findet zuvor noch der gerichtliche "Zwangsausgleich" statt.

Zwangsausgleich
max. 2 Jahre bei einer Quote von mind. 20% oder max. 5 Jahre bei einer Quote von mind. 30%.
Gläubigermehrheit erforderlich!
 
Phase III:
Vermögensverwertung
Phase IV:
Gerichtlicher Zahlungsplan

keine Mindestquote, max. 7 Jahre. Mindestangebot entsprechend dem voraussichtlichem Einkommen
der nächsten 5 Jahre.
Gläubigermehrheit erforderlich!
Scheitert auch dies kommt es zum Abschöpfungsverfahren und der Restschuldbefreiung. Abschöpfungsverfahren und Restschuldbefreiung werden im Regelfall gemeinsam beantragt.
Phase V:
Abschöpfungsverfahren
mit Restschuldbefreiung


auch ohne Gläubigerzustimmung,

Mindestquote 10% in 7 Jahren
bzw. nach Billigkeit
oder 50% in 3 Jahren.

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Zusammengefasst sei gesagt, dass die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Österreich zwar grundsätzlich möglich und in vielen Fällen auch sicherlich ratsam ist, dabei allerdings auch ein sehr beschwerlichen Weg zu gehen ist. Alternativ zum Insolvenzverfahren sollte deshalb geprüft und abgewogen werden ob nicht entweder eine Schuldenregulierung oder ein Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Land wie z.B. Frankreich in Anspruch genommen werden kann..


 

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