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Insolvenzverfahren in Frankreich
..der schnellste Weg ans Ziel!

Insolvenzverfahren innerhalb der EU-Staaten

Jedes System in sich betrachtet bietet Vor- und Nachteile. Diese Aussage gilt für ALLE Systeme, egal ob wir von Natursystemen, Wirtschaftsystemen, Rechtssystemen oder anderen Systemen sprechen. Betrachten wir nun das Rechtssystem innerhalb der "EU" fallen uns sicherlich zahlreiche Vor- und Nachteile auf. Diese wollen wir hier im Einzelnen sicherlich nicht nachvollziehen, aber wir wollen uns hier einem Teil dieses Rechtssystems widmen, der sich positiv für Schuldner einiger EU-Staaten auswirkt:

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren

Mit Verordnung Nr. 1346/2000 des EU-Rates wurde festgestellt, dass EU-Bürger NICHT UNBEDINGT an ihren Heimatstaat gebunden sind, wenn es darum geht ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Lesen Sie hier die gesamte Verordnung in voller Länge. Was bedeutet diese Verordnung im Klartext für Schuldner in Deutschland oder Österreich?

Die Alternative zur privaten Insolvenz in Deutschland oder Österreich

Wie wir im Themenbereich "Insolvenzverfahren Deutschland" bzw. "Insolvenzverfahren in Österreich" erfahren mussten, gilt es so manche Hürde zu überwinden um in Deutschland oder Österreich in den Genuss einer Restschuldbefreiung zu kommen. Nicht selten müssen Antragsteller bis zu 9 Jahre lang warten. Dieser lange Zeitraum ergibt sich aus der oft mehrere Monate andauernden außergerichtlichen Einigungsphase, der gerichtlich vorgegebenen "Wohlverhaltensperiode" und den üblichen am Gericht vorzufindenden Wartezeiten. Anders verhält es sich - zum Glück - in Frankreich. Hier wird es dem Schuldner ermöglicht, innerhalb von wenigen Monaten, zu einer angestrebten Restschuldbefreiung zu kommen.

Schneller zum Ziel durch einfache und legale Möglichkeiten

Natürlich gilt es auch hier einige Auflagen zu erfüllen, die so machen "braven Mann" zurückhalten möchten. Aber bedenken Sie: alles, was nach dem Gesetz erlaubt ist, bedeutet für Sie eine neue Chance! Legales Recht will nur richtig genutzt sein! Betrachten wir also die Möglichkeiten und Voraussetzungen für ein privates Insolvenzverfahren in Frankreich:

Voraussetzungen für ein EU-Insolvenzverfahren in Frankreich

Eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen, für die Durchführung einer Verbraucherinsolvenz in Frankreich, ist sicherzustellen, dass Sie überhaupt berechtigt sind ein Insolvenzverfahren in Anspruch zu nehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei

  • Haftungsinanspruchnahme aus ehemaliger Tätigkeit als GmbH – Geschäftsführer.
  • Schulden aus der Tätigkeit als Einzelunternehmer.
  • Schulden aus der Tätigkeit in einer GbR.
  • Schulden rein privater Natur, die Sie als Privatperson im Rahmen Ihrer Einkünfte nicht mehr tilgen können.

Es ist der Nachweis zu führen, dass sie überschuldet sind und bereits gerichtliche Schritte (DE: z.B. Mahn-/Vollstreckungsbescheide, EV, HB, etc.) oder (AT: z.B. Exekutionen, Delogierungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) gegen Sie eingeleitet wurden. Erfüllen Sie die hier beschriebenen Voraussetzungen folgt der nächste Schritt: Sie benötigen einen Wohnsitz in Frankreich. Genauer gesagt verlangt das französische Gericht von Ihnen, dass Sie gemäß eines Mietvertrags nachweisen seit mindestens 6 Monaten eine Wohnung in Frankreich auf Ihren Namen führen. Dies wird eventuell auch an Hand von Energiebelieferungsverträgen und Telefonrechungen überprüft.. Es sei Ihnen versichert, dass wir, als europaweit tätiges Unternehmen, über alle notwendigen Kontakte - auch in Frankreich - verfügen, um Ihnen bei der Erfüllung dieser Voraussetzung behilflich zu sein..

Was benötigen Sie noch? Prinzipiell die 'üblichen' Unterlagen, die auch ein Gericht vor Ort von Ihnen abverlangen würde, also

  • Eine detaillierte Übersicht Ihrer Verbindlichkeiten.
  • Eine ordentlich erfasste Gläubigeraufstellung.
  • Einen Nachweis über Ihre momentanen Einkünfte.
  • Eine Kopie des Ausweises, der Geburtsurkunde.

Weitere Informationen zu den regelmäßig geforderten Unterlagen entnehmen Sie bitte der "Liste des Pièces", einer Zusammenstellung der überlichermaßen vom französischem Gericht angeforderten Unterlagen. Selbstverständlich sind wir - und alle uns angeschlossen Partner - Ihnen gern dabei behilflich, alle geforderten Unterlagen zum richtigen Zeitpunkt bereit zu stellen - nur so kann gewährleistet sein, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen oder sogar zum Abbruch des Verfahrens kommen kann. Die oben genannte Liste ist nicht abschließender Natur. In Einzelfällen kann es insofern zu Änderungen kommen.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie während des Verfahrens in Frankreich keiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit nachgehen dürfen, auch nicht als Geschäftsführer einer Gesellschaft. Ein Problem? Nein! Es ist etwa erlaubt einen Wohnsitz in Frankreich zu haben während man zum Beispiel in Österreich oder Deutschland arbeitet.. In diesem Zusammenhang stellen wir Ihnen überdies auch gern weiterführende Maßnahmen vor; eine davon ist die Gründung von Auslandsfirmen wie z.B. die englische Limited (Ltd.) - auch als Limited & Co. KG, die spanische GmbH (SL) bis hin zur US Corporation (Inc.).

Nachdem wir nun die notwendigen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren in Frankreich geklärt haben widmen wir uns jetzt noch dem eigentlichem Ablauf des Verfahrens:

Ablauf des privaten Insolvenzverfahrens in Frankreich in der Praxis

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung einer Restschuldbefreiung wird von einem in Frankreich ansässigem Rechtsanwalt bei Gericht gestellt werden. Dazu dienen die zuvor aufgeführten Unterlagen.

Das Gericht wird die eingereichten Unterlagen prüfen (zum einen auf Vollständigkeit, zum anderen im Bezug auf Ihren tatsächlichen Wohnort..). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gestoppt, dadurch kommen Sie in den Genuss des vollen Gläubigerschutzes.

Das Gericht kann nun einen Insolvenzverwalter bestellen, der gemeinsam mit Ihnen, alle weiteren und notwendigen Schritte vollzieht. So erstellt der Insolvenzverwalter zum Beispiel nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Bericht, den er dann dem Gericht übergibt.

Wichtig: Das Gericht sieht im Regelfall, sofern Sie bereits anwaltlich vertreten sind, von der Bestellung eines Insolvenzverwalters ab.

Wird festgestellt, dass keine Masse vorhanden ist, wird das Verfahren abgewiesen. Anschließend wird das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung vornehmen.

Sie denken das ganze ist zu komplex und aufwendig? Nein, das ist es nicht, Sie werden von Anfang bis Ende von einem professionellem Team begleitet:

Was können wir für Sie tun?

Halten wir fest:

- Sie benötigen Unterlagen wie z.B. Gläubigeraufstellungen, etc.

Von Beginn an unterstützen wir Sie bestmöglich bei der Zusammenstellung aller benötigten Papiere und Unterlagen. Da sich unsere beratende Tätigkeit ausschließlich im Rahmen des § 5.1 RberG. der BRD bewegen kann, erfolgt durch uns keine Rechts- und Steuerberatung. Wir werden im ersten Schritt alle erforderlichen Daten aufnehmen und diese im Rahme unserer Tätigkeit auswerten und analysieren. Zeigt sich als Ergebnis unserer Analysen Ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Situation, dass es für Sie möglich ist das hier beschriebene Verfahren in Anspruch zu nehmen, empfehlen wir Ihnen gern eine Anwaltskanzlei die für Sie alle notwendigen juristischen Schritte vorbereitet und durchführt.

- Sie benötigen einen Wohnsitz in Frankreich

Auf Wunsch helfen wir Ihnen bei der Beschaffung einer ladungsfähige Adresse, mit ordentlichem Mietvertrag und der dazugehörigen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Werden Sie vom Einwohnermeldeamt persönlich geladen - muss nicht sein, kann aber vorkommen - können Sie zu diesem Termin selbstverständlich auch von einem deutschsprachigem Helfer begleitet werden, der dann gemeinsam mit Ihnen alle Formalitäten erledigt.

- Sie benötigen einen Rechtsanwalt in Frankreich

Im Rahmen der Abwicklung wird für Sie selbstverständlich eine Anwaltskanzlei in Frankreich tätig. Wir empfehlen Ihnen an dieser Stelle die Dienste einer unserer Partnerkanzleien in Anspruch zu nehmen. Diese sind zum einen mit allen Obliegenheiten der Abwicklung vertraut, zum anderen erfüllen unsere ausgesuchten Partner besondere Kriterien, wie z.B. deutschsprachige Abwicklung.


Haben Sie noch Fragen zum Thema?
Dann schreiben Sie uns - es kann sich lohnen!

Sicherlich können wir hier in der Kürze einer Webseite nicht alle Ihre Fragen beantworten. Wir stehen Ihnen aber jederzeit und gern für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Ja, ich möchte mich gern weiter - kostenlos - informieren..



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