Insolvenzverfahren
innerhalb der EU-Staaten
Jedes System in sich betrachtet bietet Vor- und
Nachteile. Diese Aussage gilt für ALLE Systeme, egal ob wir von Natursystemen,
Wirtschaftsystemen, Rechtssystemen oder anderen Systemen sprechen. Betrachten
wir nun das Rechtssystem innerhalb der "EU" fallen uns sicherlich zahlreiche
Vor- und Nachteile auf. Diese wollen wir hier im Einzelnen sicherlich nicht
nachvollziehen, aber wir wollen uns hier einem Teil dieses Rechtssystems
widmen, der sich positiv für Schuldner einiger EU-Staaten auswirkt:
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über
Insolvenzverfahren
Mit Verordnung Nr. 1346/2000 des EU-Rates wurde festgestellt, dass EU-Bürger NICHT UNBEDINGT an ihren Heimatstaat gebunden sind, wenn es darum geht ein
Insolvenzverfahren durchzuführen. Lesen Sie hier die gesamte Verordnung in voller Länge. Was bedeutet diese Verordnung im Klartext für Schuldner in Deutschland oder Österreich?
Die Alternative zur privaten Insolvenz in Deutschland oder Österreich
Wie wir im Themenbereich "Insolvenzverfahren
Deutschland" bzw. "Insolvenzverfahren in Österreich" erfahren mussten, gilt es so manche
Hürde zu überwinden um in Deutschland oder Österreich in den Genuss einer Restschuldbefreiung zu
kommen. Nicht selten müssen Antragsteller bis zu 9 Jahre lang warten. Dieser
lange Zeitraum ergibt sich aus der oft mehrere Monate andauernden
außergerichtlichen Einigungsphase, der gerichtlich vorgegebenen
"Wohlverhaltensperiode" und den üblichen am Gericht vorzufindenden Wartezeiten.
Anders verhält es sich - zum Glück - in Frankreich. Hier wird es dem Schuldner
ermöglicht, innerhalb von wenigen Monaten, zu einer angestrebten
Restschuldbefreiung zu kommen.
Schneller zum Ziel durch einfache und legale Möglichkeiten
Natürlich gilt es auch hier einige Auflagen zu erfüllen, die so machen
"braven Mann" zurückhalten möchten. Aber bedenken Sie: alles, was nach dem
Gesetz erlaubt ist, bedeutet für Sie eine neue Chance! Legales Recht will nur
richtig genutzt sein! Betrachten wir also die Möglichkeiten und Voraussetzungen
für ein privates Insolvenzverfahren in Frankreich:
Voraussetzungen für ein EU-Insolvenzverfahren in Frankreich
Eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen, für die Durchführung einer
Verbraucherinsolvenz in Frankreich, ist sicherzustellen, dass Sie überhaupt
berechtigt sind ein Insolvenzverfahren in Anspruch zu nehmen. Dies ist zum
Beispiel der Fall bei
- Haftungsinanspruchnahme aus ehemaliger Tätigkeit als GmbH – Geschäftsführer.
- Schulden aus der Tätigkeit als Einzelunternehmer.
- Schulden aus der Tätigkeit in einer GbR.
- Schulden rein privater Natur, die Sie als Privatperson im Rahmen Ihrer
Einkünfte nicht mehr tilgen können.
Es ist der Nachweis zu führen, dass sie überschuldet sind und bereits
gerichtliche Schritte (DE: z.B. Mahn-/Vollstreckungsbescheide, EV, HB, etc.)
oder (AT: z.B. Exekutionen, Delogierungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) gegen Sie
eingeleitet wurden. Erfüllen Sie die hier beschriebenen Voraussetzungen folgt
der nächste Schritt: Sie benötigen einen Wohnsitz in Frankreich. Genauer gesagt
verlangt das französische Gericht von Ihnen, dass Sie gemäß eines Mietvertrags
nachweisen seit mindestens 6 Monaten eine Wohnung in Frankreich auf Ihren Namen
führen. Dies wird eventuell auch an Hand von Energiebelieferungsverträgen und
Telefonrechungen überprüft.. Es sei Ihnen versichert, dass wir, als europaweit
tätiges Unternehmen, über alle notwendigen Kontakte - auch in Frankreich -
verfügen, um Ihnen bei der Erfüllung dieser Voraussetzung behilflich zu sein..
Was benötigen Sie noch? Prinzipiell die 'üblichen' Unterlagen, die auch ein
Gericht vor Ort von Ihnen abverlangen würde, also
- Eine detaillierte Übersicht Ihrer Verbindlichkeiten.
- Eine ordentlich erfasste Gläubigeraufstellung.
- Einen Nachweis über Ihre momentanen Einkünfte.
- Eine Kopie des Ausweises, der Geburtsurkunde.
Weitere Informationen zu den regelmäßig geforderten Unterlagen entnehmen Sie bitte der
"Liste des Pièces", einer Zusammenstellung
der überlichermaßen vom französischem Gericht
angeforderten Unterlagen. Selbstverständlich sind wir - und alle uns
angeschlossen Partner - Ihnen gern dabei behilflich, alle geforderten
Unterlagen zum richtigen Zeitpunkt bereit zu stellen - nur so kann
gewährleistet sein, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen oder sogar zum
Abbruch des Verfahrens kommen kann. Die oben genannte Liste ist nicht
abschließender Natur. In Einzelfällen kann es insofern zu Änderungen kommen.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie während des Verfahrens in Frankreich
keiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit nachgehen dürfen, auch nicht als Geschäftsführer
einer Gesellschaft. Ein Problem? Nein! Es ist etwa erlaubt einen Wohnsitz in Frankreich
zu haben während man zum Beispiel in Österreich oder Deutschland arbeitet.. In diesem Zusammenhang stellen wir Ihnen überdies
auch gern weiterführende Maßnahmen vor; eine davon ist die Gründung von
Auslandsfirmen wie z.B.
die englische Limited (Ltd.) - auch als
Limited & Co.
KG,
die spanische GmbH (SL) bis hin zur
US Corporation
(Inc.).
Nachdem wir nun die notwendigen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren
in Frankreich geklärt haben widmen wir uns jetzt noch dem eigentlichem Ablauf
des Verfahrens:
Ablauf des privaten Insolvenzverfahrens in Frankreich in der Praxis
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die
Erteilung einer Restschuldbefreiung wird von einem in Frankreich ansässigem Rechtsanwalt bei
Gericht gestellt werden. Dazu dienen die zuvor aufgeführten Unterlagen.
Das Gericht wird die eingereichten Unterlagen prüfen (zum einen auf
Vollständigkeit, zum anderen im Bezug auf Ihren tatsächlichen Wohnort..). Nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Zwangs- und
Vollstreckungsmaßnahmen gestoppt, dadurch kommen Sie in den Genuss des vollen
Gläubigerschutzes.
Das Gericht kann nun einen Insolvenzverwalter bestellen, der
gemeinsam mit Ihnen, alle weiteren und notwendigen Schritte vollzieht. So
erstellt der Insolvenzverwalter zum Beispiel nach der Prüfung der Sach- und
Rechtslage einen Bericht, den er dann dem Gericht übergibt.
Wichtig: Das Gericht sieht im Regelfall, sofern Sie bereits
anwaltlich vertreten sind, von der Bestellung eines Insolvenzverwalters ab.
Wird
festgestellt, dass keine Masse vorhanden ist, wird das Verfahren
abgewiesen. Anschließend wird das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung
vornehmen.
Sie denken das ganze ist zu komplex und aufwendig? Nein, das ist es nicht,
Sie werden von Anfang bis Ende von einem professionellem Team begleitet:
Was können wir für Sie tun?
Halten wir fest:
- Sie benötigen Unterlagen wie z.B. Gläubigeraufstellungen, etc.
Von Beginn an unterstützen wir Sie bestmöglich bei der Zusammenstellung
aller benötigten Papiere und Unterlagen. Da sich unsere beratende Tätigkeit
ausschließlich im Rahmen des § 5.1 RberG. der BRD bewegen kann, erfolgt durch
uns keine Rechts- und Steuerberatung. Wir werden im ersten Schritt alle
erforderlichen Daten aufnehmen und diese im Rahme unserer Tätigkeit auswerten
und analysieren. Zeigt sich als Ergebnis unserer Analysen Ihrer finanziellen
und wirtschaftlichen Situation, dass es für Sie möglich ist das hier
beschriebene Verfahren in Anspruch zu nehmen, empfehlen wir Ihnen gern eine
Anwaltskanzlei die für Sie alle notwendigen juristischen Schritte vorbereitet
und durchführt.
- Sie benötigen einen Wohnsitz in Frankreich
Auf Wunsch helfen wir Ihnen bei der Beschaffung einer ladungsfähige Adresse, mit ordentlichem
Mietvertrag und der dazugehörigen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Werden Sie
vom Einwohnermeldeamt persönlich geladen - muss nicht sein, kann aber vorkommen
- können Sie zu diesem Termin selbstverständlich auch von einem deutschsprachigem
Helfer begleitet werden, der dann gemeinsam mit Ihnen alle Formalitäten
erledigt.
- Sie benötigen einen Rechtsanwalt in Frankreich
Im Rahmen der Abwicklung wird für Sie selbstverständlich eine Anwaltskanzlei
in Frankreich tätig. Wir empfehlen Ihnen an dieser Stelle die Dienste einer
unserer Partnerkanzleien in Anspruch zu nehmen. Diese sind zum einen mit allen
Obliegenheiten der Abwicklung vertraut, zum anderen erfüllen unsere
ausgesuchten Partner besondere Kriterien, wie z.B. deutschsprachige Abwicklung.
Haben Sie noch Fragen zum Thema?
Dann schreiben Sie uns - es kann sich lohnen!
Sicherlich können wir hier in der Kürze einer Webseite nicht alle Ihre Fragen beantworten. Wir stehen Ihnen aber jederzeit und gern für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Ja, ich möchte mich gern weiter - kostenlos - informieren..
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