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Das Insolvenzverfahren
..der gesetzliche Weg zur Restschuldbefreiung

Der gesetzliche Weg um schuldenfrei zu werden.

Wie wir schon auf der Seite 'Konkurs und Insolvenz' lesen konnten, hatte noch bis vor wenigen Jahren das 'alte' Konkursgesetz Gültigkeit. Alt deshalb, weil es immerhin bereits am 1.Oktober 1879 in Kraft getreten war und erst vor kurzem durch neuere Regelungen ersetzt wurde. In Österreich am 01.01.1995 in Deutschland am 01.01.1999.

Das 'alte' Gesetz sah die Möglichkeit des Konkurses lediglich für Unternehmen vor. Eine GmbH oder AG konnte also 'Konkurs anmelden'. Die Masse (Konkursmasse) wurde dann sofern überhaupt vorhanden auf die Gläubiger verteilt. Damit war grob gesagt das Konkursverfahren beendet. Privatpersonen (aber auch ehemalige Gesellschafter oder Geschäftsführer von Konkursfirmen) blieben auf Ihren Schulden sitzen. Hatte sich also jemand privat verschuldet und war aus welchen Gründen auch immer nicht mehr in der Lage seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, gab es keinen gesetzlich geregelten Ausweg aus dieser Situation. Das Gleiche galt für ehemalige Unternehmer die zwar die Verbindlichkeiten des Unternehmens durch das Konkursverfahren regeln konnten, aber private Bürgschaften (der Unternehmer hat mit seinem Haus und Grund oder einer Lebensversicherung für einen Firmenkredit gebürgt) blieben auch nach dem vorgenommenem Konkurs noch übrig.

Dies hat sich mit der Einführung der neuen Gesetzgebung geändert. Aus dem 'alten' Konkursrecht wurde das 'neue' Insolvenzrecht. Sicherlich, das Gesetz war und ist an vielen Stellen immer noch verbesserungsbedürftig, wurde auch schon mehrfach 'nachgebessert', aber es ermöglicht eben den oben genannten Personen auch ein privates Insolvenzverfahren vor Gericht zu führen. So können neuerdings auch private Verbindlichkeiten ähnlich wie bei einem Firmenkonkurs gerichtlich geregelt abgebaut werden. Juristen nennen dieses Verfahren gern 'die kleine Insolvenz' - nicht um das Verfahren an sich oder gar die Beteiligten abzuwerten - sondern vielmehr deshalb, weil sie damit eine Abgrenzung zur Firmeninsolvenz (der 'großen' Insolvenz) erreichen möchten.

Am Ende winkt dem 'ordentlichem' Schuldner sogar der Erlass der restlichen Verbindlichkeiten. Man spricht von 'Restschuldbefreiung'. Diese zu erreichen ist nicht ganz einfach, aber auch nicht unmöglich..

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Nur um noch einmal Einigkeit zu schaffen: Wir sprechen jetzt und hier von der oben beschriebenen 'kleinen Insolvenz', nicht von Firmeninsolvenzen. Wir reden also über das Insolvenzverfahren für Privatpersonen, Ex-Unternehmer, Kleingewerbetreibende, etc.

Wer kann ein Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen?
Das Verfahren kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen der a) verschuldet ist UND b) nachweislich nicht in der Lage ist diese Schulden zu tilgen. Ob es sich bei den Schulden um private Kredite (Verbraucherdarlehen), Hypothekenschulden oder Restverbindlichkeiten aus ehemaliger Selbständigkeit handelt ist insofern (erst einmal) zu vernachlässigen.

Der erste Schritt, der außergerichtliche Vergleich
Um das gerichtliche Verfahren beanspruchen zu können bedarf es einiger Vorarbeit. Das gerichtliche Verfahren kann und wird nur dann angenommen, wenn vorher ein außergerichtlicher Vergleich stattgefunden hat. Wenn Sie bereits die vorangegangene Seite 'Die Schuldenregulierung' gelesen haben dürfte Ihnen dieser Vorgang bereits verständlich sein. Auch hier wird, ähnlich wie es bei der Schuldenregulierung vorgesehen ist zuerst einmal eine Übersicht über die Einahmen und Ausgaben geschaffen und dann eine Art von Tilgungsplan erstellt der dann Gläubigern vorgelegt wird. Grundsätzlich kann dieser Schritt vom Schuldner selbst durchgeführt werden, davon ist allerdings aus zwei Gründen strikt abzuraten: Erstens fehlt dem Schuldner im Regelfall das nötige Fachwissen um solche Verhandlungen selbst zu führen bzw. einen unter Umständen komplizierten Tilgungsplan aufzustellen; zweitens erkennt das Gericht das scheitern des außergerichtlichen Vergleichs nur dann an, wenn dies von einer gesetzlich 'anerkannten Stelle' bescheinigt wird. Gesetzlich anerkannt sind z.B. Schuldnerberater der Paritätsverbände oder Juristen.

Wo liegt dann der Unterschied zwischen einer Schuldenregulierung und dem außergerichtlichem Einigungsversuch? Diese Frage lässt sich nicht ganz so leicht beantworten.. Eigentlich dürfte es keinen Unterschied geben.. Aber in der Praxis gibt es diesen Unterschied schon.. Letztendlich alles eine Frage des angestrebten Ziels. Will jemand z.B. das gesetzliche Verfahren gar nicht in Anspruch nehmen (siehe Schuldenregulierung) wird sein gesetzlicher Vertreter (z.B. ein Anwalt) den Schriftverkehr dementsprechend abstimmen. Alles Wirken und Tun wird darauf abgestimmt sein mit den Gläubigern entsprechende Vergleiche und Reduzierungen zu erzielen ohne das es zu weiteren gerichtlichen Schritten, sei es Seitens der Gläubiger, oder sei es Seitens des Schuldners kommt. Im anderen Fall, wenn der Mandant (also der Schuldner) als Ziel die gerichtliche Regelung seiner Verbindlichkeiten wünscht, wird der Vertreter des Schuldners seinen Schriftverkehr sicherlich anderes gestallten, da mit der erfolgreichen außergerichtlichen Einigung im Prinzip das gerichtliche Verfahren erst gar nicht in Anspruch genommen werden kann..

Der gerichtliche Vergleichsversuch
Scheitert der oben beschriebene außergerichtliche Vergleich und wurde dies auch von anerkannter Stelle bescheinigt, kann der eigentliche Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht werden. Im Prinzip wiederholt sich nun alles - Das Gericht schreibt die Gläubiger unter Vorlage des Tilgungsplans an. Anders als beim außergerichtlichen Einigungsversuch hat das Gericht jedoch die Möglichkeit die Zustimmung einzelner Gläubiger, die nicht nach Kopf oder Betrag die Mehrheit bilden, zu ersetzen! Im Klartext: Wenn einzelne Gläubiger nicht zustimmen KANN das Gericht deren Zustimmung verfügen!

Das Kernverfahren
Scheitert auch dieser gerichtliche Einigungsversuch, schließt sich das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren an. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die pfändbare Habe und das pfändbare Einkommen des Schuldners oberhalb der Pfändungsfreigrenze verwertet und an die Gläubiger verteilt.

Die Wohlverhaltensperiode
Jetzt beginnt die so genannte Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner muss sich für einen vorgegebenen Zeitraum (5 bzw. 6 Jahre in Deutschland, max. 7 Jahre in Österreich) bemühen, alle gerichtlich auferlegten Obliegenheiten (gemäß § 295 ff. InsO) zu erfüllen. Dazu zählt zum Beispiel das der Schuldner sich bemühen muss, das zu verdienen, was er verdienen kann.. Alle Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze sind an den Treuhänder abgetreten, der dann den Erlös an die Gläubiger verteilt.

Die Restschuldbefreiung
Wurde die Restschuldbefreiung mit beantragt (dies wird im Regelfall direkt mit dem Insolvenzantrag verbunden..) und hat der Schuldner sich während der Wohlverhaltensperiode nichts zu schulden kommen lassen erteilt das Gericht per Beschluss die Restschuldbefreiung. Keine Restschuldbefreiung gibt es für Schulden aus 'unerlaubter Handlung' oder wenn der Schuldner die Auflagen des Gerichts verletzt, z.B. indem er sich nicht oder nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht oder im Laufe des Verfahrens falsche Angaben macht.
 

Auf den folgenden Seiten 'Insolvenzverfahren in Deutschland', 'Insolvenzverfahren in Österreich' und 'Insolvenzverfahren in Frankreich' finden Sie weitere Informationen.
 

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