Recht Österreich: Ausgleichsordnung (AO)
INHALT
Erster Teil - Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt - Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 1. Antrag.
§ 2. Inhalt des Antrages.
§ 3. Erledigung des Antrages.
§ 4. Öffentliche Bekanntmachung.
§ 5.
§ 6. Anmerkung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
§ 6a. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6b. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch.
Zweiter Abschnitt - Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 7. Konkursschutz.
§ 8. Wirkung auf Rechtshandlungen des Schuldners.
§ 9. Verjährung.
§ 10. Absonderungsrechte. Diesen gleichgestellte Rechte.
§ 11. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte.
§ 12.
§ 12a. Räumungsexekution.
§ 13. Grundbücherliche Eintragungen.
§ 14. Unbestimmte und betagte Forderungen.
§ 15.
§ 16. Bedingte Forderungen.
§ 17. Rechte der Mitschuldner und Bürgen.
§ 18. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
§ 19. Aufrechnung.
§ 20.
§ 20a. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.
§ 20b.
§ 20c.
§ 20d.
§ 20e.
Dritter Abschnitt - Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 21. Aussonderungsansprüche.
§ 22. Verfolgungsrecht.
§ 23. Bevorrechtete Forderungen.
§ 23a. Ausgleichsforderungen.
§ 24. Nebengebühren und Ersatzforderungen.
§ 25. Forderungen der Ehegattin des Schuldners.
§ 26. Forderungen von Handelsgläubigern.
§ 27. Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter.
§ 28. Ausgeschlossene Ansprüche.
Vierter Abschnitt - Organe des Ausgleichsverfahrens.

§ 29. Ausgleichsverwalter.
§ 30. Pflichten und Verantwortlichkeit des Ausgleichsverwalters.
§ 31.
§ 32.
§ 33. Entlohnung des Ausgleichsverwalters.
§ 33a.
§ 34. Überwachung des Ausgleichsverwalters.
§ 35.
§ 35a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
§ 36. Gläubigerbeirat.
Fünfter Abschnitt - Ausgleichstagsatzung.

§ 37. Ausgleichstagsatzung.
§ 38.
§ 39. Stimmrecht.
§ 40. Forderung.
§ 41.
§ 42. Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 43.
§ 44.
§ 45. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.
Sechster Abschnitt - Inhalt des Ausgleiches.

§ 46. Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.
§ 47. Sonderbegünstigungen.
§ 48. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
Siebenter Abschnitt - Bestätigung des Ausgleiches.

§ 49. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 50. Versagung der Bestätigung.
§ 51.
§ 52. Rechtsmittel.
Achter Abschnitt - Wirkung des Ausgleiches.

§ 53. Rechtswirkung des Ausgleiches.
§ 54. Exekution.
§ 55. Wirkung auf Konkursanträge.
§ 56.
Neunter Abschnitt - Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens.

§ 57. Überwachung der Ausgleichserfüllung Aufhebung des Verfahrens.
§ 58. Wirkung und Bekanntmachung der Aufhebung.
§ 59. Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche.
§ 60. Überwachung und Enthebung des Sachwalters.
§ 61. Mehrere Sachwalter.
§ 62. Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen.
§ 63.
§ 64. Beendigung und Einstellung.
§ 65. Fortsetzung des Verfahrens.
§ 66. Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen.
§ 67. Einstellung des Verfahrens.
§ 68.
§ 69. Entscheidung über Anschlusskonkurs.
Zehnter Abschnitt - Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleiches.

§ 70. Nichtigkeit des Ausgleiches.
§ 71. Unwirksamerklärung des Ausgleiches.
Elfter Abschnitt - Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer juristischen Person.

§ 73. Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.
§ 74. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters.
§ 75. Ausgleich eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Zwölfter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensbestimmungen.

§ 76. Anwendung anderer Gesetze.
§ 77. Besondere Bestimmungen für Rechtsstreitigkeiten.
§ 78. Ausländische Maßnahmen.
Zweiter Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

§ 92. Vollziehung.
§ 93. Verweisungen.
§ 94. Inkrafttreten.
Erster Teil - Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt - Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
§ 1. Antrag.

(1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung
zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, dass an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
§ 2. Inhalt des Antrages.

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muss enthalten:
1. den Ausgleichsvorschlag;
2. die Erklärung, dass keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;
3. Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
4. wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über
a) die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
b) die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
c) das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:
1. ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);
2. eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);
3. ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.
(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages
oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der
Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie
vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger
ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner
naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des
Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder
Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen
länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages
zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über
Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche
Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z. 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.
(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, dass seine
Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen
bewilligen. (8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, dass die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine
Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.
§ 3. Erledigung des Antrages.

(1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,
1. solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein
Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder
die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;
3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein
Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40% der Forderungen zu bezahlen.
(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann
es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein
Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Sie sind, wenn sie
gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekannt zu machen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen
Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO).
(3) Gegen den Beschluss, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag
abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
§ 4. Öffentliche Bekanntmachung.

(1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters;
4. Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);
7. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.
(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.
§ 5.

(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. dem Schuldner
2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.
3. - 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)
6. Der Österreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz
eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.
(2) sind zuzustellen:
1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
3. der Finanzprokuratur;
4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer
ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
§ 6. Anmerkung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und
erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der
Eröffnung des Verfahrens angemerkt wird.
§ 6a. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 3) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 2 Z 5)
können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.
§ 6b. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch.

§ 77a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Abs. 2 KO gilt sinngemäß.
Zweiter Abschnitt - Wirkung der Eröffnung
des Verfahrens. Beginn der Wirkung.
§ 7. Konkursschutz.

(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt
wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren
nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.
§ 8. Wirkung auf Rechtshandlungen des Schuldners.

(1) Dem Schuldner ist vom Tage der Einbringung seines Antrages bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gestattet, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Absonderungsrechte
an seinem Vermögen zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Derartige Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf
der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs. 1
bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muss aber auch eine zum gewöhnlichen
Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, dass alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen
werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters
vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen und dass der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
(4) Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.
§ 9. Verjährung.

(1) Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
(2) Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, dass die Verjährung gehemmt wird.
§ 10. Absonderungsrechte. Diesen gleichgestellte Rechte.

(1) Von der Eröffnung des Verfahrens an kann an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.
(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
(3) Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche
Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
(4) Forderungen, die ein Vorrecht genießen (§ 23), und - unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden
Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.
§ 11. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens
auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte.

(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht dem Schuldner gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann bis zum Schluss der Ausgleichstagsatzung, und, wenn der
Ausgleich angenommen wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, jedoch höchstens neunzig Tage ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, nicht
gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerlässlich ist und eine
Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird.
Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines
Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange
aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung.
Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.
§ 12.

(1) Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben
worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Verfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn
das Verfahren eingestellt wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens
(2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters
das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im
Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluss über die Einstellung des Ausgleichsverfahrens rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so darf der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende
Teil dem Absonderungsgläubiger nur ausgefolgt werden, wenn das Ausgleichsverfahren eingestellt und nicht Anschlusskonkurs (§ 2, Absatz 2, K. O.) eröffnet worden ist.
(4) Unter Einstellung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist eine Einstellung nach Bestätigung des Ausgleiches nicht zu verstehen.
§ 12a. Räumungsexekution.

Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn
1. das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder
2. dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
3. die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt.
Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.
§ 13. Grundbücherliche Eintragungen.

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Verfahrens bewilligt
und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tage richtet.
§ 14. Unbestimmte und betagte Forderungen.

(1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt
ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
(2) Betagte Forderungen gelten im Ausgleichsverfahren als fällig.
(3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit
von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
§ 15.

(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der im Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
§ 16. Bedingte Forderungen.

Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Bezahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden
Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
§ 17. Rechte der Mitschuldner und Bürgen.

(1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Schuldners können im Ausgleichsverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der
Eröffnung des Verfahrens von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht.
(2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im
Ausgleichsverfahren für den Fall anzumelden, dass die Forderung von dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht wird.
(3) Nach der Eröffnung des Verfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
§ 18. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

(1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner,
der sich im Ausgleichsverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.
(2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.
§ 19. Aufrechnung.

(1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht zu werden.
(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Ausgleichsschuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt
oder betagt oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den
§§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 20.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen
den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar
vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben
hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch
Kenntnis haben musste.
(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelöst worden sind, über
1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und
4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG), wenn vereinbart wurde, dass diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und dass alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
§ 20a. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.

(1) Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat.
(2) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits
teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrage seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt.
§ 20b.

(1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden,
so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.
(2) Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
(3) Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)
§ 20c.

(1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwenden.
(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des
Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann
das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die
gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung
zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer
erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.
§ 20d.

Tritt der Schuldner nach § 20b vom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach § 20c gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.
§ 20e.

(1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.
Dritter Abschnitt - Ansprüche im Ausgleichsverfahren.
§ 21. Aussonderungsansprüche.

(1) Das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
(2) Ist eine solche Sache nach Eröffnung des Verfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Ausfolgung des bereits
geleisteten Entgelts, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
(3) Sind dem Schuldner Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.
§ 22. Verfolgungsrecht.

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, dass sie schon
vor der Eröffnung des Verfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).
§ 23. Bevorrechtete Forderungen.

Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:
1. die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
2. alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind,
einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das
unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen
Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer
(arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;
3a. Beendigungsansprüche, wenn
a.) das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder - wenn die Beendigung
auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach
Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offen stehenden Frist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder
b.) das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;
4. die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
5. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
§ 23a. Ausgleichsforderungen.

Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
1. das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
2. die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
3. das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein
sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
§ 24. Nebengebühren und Ersatzforderungen.

(1) Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.
§ 25. Forderungen der Ehegattin des Schuldners.

(1) Auf die Bestimmung des § 1226 a. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Schuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form
errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ausgestellt worden ist.
(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.
§ 26. Forderungen von Handelsgläubigern.

Forderungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24.
Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakten entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Handelsgläubigern zukommt, ist
aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.
§ 27. Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
gegen
einen persönlich haftenden Gesellschafter.

Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem
Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
§ 28. Ausgeschlossene Ansprüche.

Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art; 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Vierter Abschnitt - Organe des Ausgleichsverfahrens
§ 29. Ausgleichsverwalter.

(1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die
Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum
Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene
Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen
Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen.
Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er muss von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein.
Er soll kein Konkurrent des Schuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.
(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekannt zu geben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.
§ 30. Pflichten und Verantwortlichkeit des Ausgleichsverwalters.

(1) Der Ausgleichsverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über
die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der
Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt
wird, es sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter hat die
Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, §
8 Abs. 2 und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden. Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter die Überwachung der Ausgleichserfüllung. Er hat die durch den Gegenstand seiner
Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden.
(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(3) Der Ausgleichsverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(4) Der Ausgleichsverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende
Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet,
der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung des Vermögens nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag
des Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats oder des Schuldners zur Vorbereitung eines Berichtes des Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Im Verhältnis zu Dritten ist der Ausgleichsverwalter kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere, soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) treffen, alle
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des
Ausgleichsverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat. § 83 KO ist entsprechend anzuwenden.
(6) Dritte können sich gegenüber dem Ausgleichsverwalter auf eine zugunsten des Schuldners bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den
Ausgleichsverwalter zugestimmt oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Gericht die mangelnde Zustimmung mit Beschluss ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung darf nur ersetzt werden, wenn der Ausgleichsverwalter ein
rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Gegen den Beschluss, mit dem die mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 31.

(1) Der Ausgleichsverwalter hat die Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners sofort nach seiner Bestellung in Angriff zu nehmen und innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht einen schriftlichen vorläufigen Bericht
zu erstatten; auf das Vorliegen der im § 67 bezeichneten Gründe ist Bedacht zu nehmen. Der Ausgleichsverwalter ist überdies auf Anordnung des Gerichtes jederzeit verpflichtet, über das Ergebnis seiner Überprüfung noch vor der Tagsatzung schriftlich zu berichten.
(2) Abschriften schriftlicher Berichte des Ausgleichsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerbeirats und erforderlichenfalls den Gläubigern mitzuteilen.
§ 32.

(1) Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und zu prüfen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit ihre Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.
(2) Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter gesetzten Frist
schriftlich zu erklären, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter dem Verzeichnis beizulegen und in diesem anzumerken.
(3) Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
(4) Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern, Auskünften
Dritter oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dieses spätestens am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem
Ausgleichsgericht samt einer vom Schuldner eigenhändig unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser bestätigt, dass ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen zur Kenntnis gebracht wurden und dass
seine darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit seinen Erklärungen übereinstimmen.
§ 33. Entlohnung des Ausgleichsverwalters.

(1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel von den ersten 50.000 Euro des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags .............. 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro ................ 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500.000 Euro .............. 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000.000 Euro .............. 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........... 1%,
mindestens jedoch .............................................. 2.000 Euro.
(2) Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. §§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur Bestimmung der Entlohnung
§ 33a.

(1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der
Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekannt zu geben.
(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der
Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des
Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.
§ 34. Überwachung des Ausgleichsverwalters.

(1) Das Ausgleichsgericht hat die Tätigkeit des Ausgleichsverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen,
Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Kommt der Ausgleichsverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner
Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person bestellen.
(3) Über Beschwerde eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht. Gegen
dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Enthebung des Ausgleichsverwalters
§ 35.

(1) Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können
innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.
§ 35a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

(1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger
einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter nach § 33 Abs. 1 und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.
(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend
Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.
(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten
Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 36. Gläubigerbeirat.

(1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere
Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lässt. Hierbei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen
errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der
Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen
des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(2) Zu Mitgliedern des Beirats können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der
Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerbeirats aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerbeirats die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben und fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerbeirats zu bestellen.
(5) Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Dieser hat, wenn es rechtzeitig möglich ist, die Äußerung des Gläubigerbeirats einzuholen, insbesondere, wenn es
sich um Maßnahmen handelt, die für die Belange der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind.
Fünfter Abschnitt - Ausgleichstagsatzung.
§ 37. Ausgleichstagsatzung.

(1) Der Schuldner hat bei der Ausgleichstagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig,
wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Ausgleichsgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.
(2) Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur
zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist.
(3) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Schuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Gläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Ausgleichsgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
2. nach dem Vorschlag des Schuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 53), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfasst.
§ 38.

(1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sind zu verlesen.
(2) Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
(3) Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den
im § 32, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.
(4) Der Schuldner ist an seine gemäß § 32, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine
Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.
(5) Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der
Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
§ 39. Stimmrecht.

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Gläubigern einer Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren
gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(3) Absonderungsgläubigern gebührt das Stimmrecht nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der
§ 40. Forderung.

(1) Mehreren Gläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme.
Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Gläubigers ein Pfandrecht besteht.
(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.
(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt
ihm, soweit ihm dafür gemäß § 41 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustand.
§ 41.

(1) Gläubigern, die erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Gläubiger, der seine
Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkräften, dass dem Widersprechenden die Einlösung seiner
Forderungen unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind, vor der Ausgleichstagsatzung unter Satzung einer achttägigen Frist schriftlich angeboten worden ist und dass diese
Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Verfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben.
(2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Gläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.
§ 42. Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger
wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, dass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
§ 43.

Die nahen Angehörigen des Schuldners (§ 32 K. O.) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der
Mehrheit der Gläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von
jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 44.

(1) Ein Gläubiger, dessen Stimmrecht von einem anderen Gläubiger, vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, nimmt zunächst an der Abstimmung teil. Soweit der Bestand oder die Höhe einer Forderung vom
Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, gilt auch das Stimmrecht der Forderung als bestritten.
(2) Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem die von einem solchen Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird
oder nicht, so hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung der Beteiligten zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) bestritten ist.
(4) Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.
§ 45. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.

(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:
1. im Fall des § 42 Abs. 2 oder
2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder
3. wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
(2) Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann
diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2).
(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag
abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
Sechster Abschnitt - Inhalt des Ausgleiches.
§ 46. Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.

(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen
mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.
(3) Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur
zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der
Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt.
(4) Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der
Beteiligten anordnen, dass der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen
Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte
Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.
§ 47. Sonderbegünstigungen.

Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Ausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses
besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden
ist, kann unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt
wird, das der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Verfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.
§ 48. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
Siebenter Abschnitt - Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen.
Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluss, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekannt zu machen.
§ 50. Versagung der Bestätigung.

Die Bestätigung ist zu versagen:
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (§ 3, Absatz 1);
2. wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
3. wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 47 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;
4. wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die
Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt sind und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wird;
5. wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Z. 4
bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht
innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, dass für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde;
6. wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht
festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.
§ 51.

Die Bestätigung kann versagt werden:
1. wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht;
2. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.
§ 52. Rechtsmittel.

(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung
von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.
(2) Der Beschluss, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluss gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (§ 69).
Achter Abschnitt - Wirkung des Ausgleiches.
§ 53. Rechtswirkung des Ausgleiches.

(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie
erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Verfahren oder an der
Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben.
(2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen der §§ 46 und 47 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
(4) Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher
Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die
Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach § 37 Abs. 3 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der
Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
(5) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit
dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
(6) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Schuldner verlangen.
(7) Die im § 28, Z. 1, bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die im § 28, Z. 2 und 3, bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich nicht berührt.
§ 54. Exekution.

(1) Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls
berührenden Grund aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs
geschuldeten Betrages Exekution geführt werden. Gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann in der gleichen Weise Exekution geführt
werden, wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer
Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden
Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
(2) Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.
(3) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, dass sich der Schuldner im Verzug befindet.
(4) Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch
gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen, es sei denn, er hat
die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.
§ 55. Wirkung auf Konkursanträge.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt.
Wirkung des Ausgleiches im Konkurse.
§ 56.

(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind;
andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.
Neunter Abschnitt - Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens.
§ 57. Überwachung der Ausgleichserfüllung Aufhebung des Verfahrens.

(1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger
entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.
(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich
bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete
Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen
die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung
gelten die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Im Ausgleich kann anderes über die
Geschäftsführung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum
Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
(3) Gegen den Beschluss, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 58. Wirkung und Bekanntmachung der Aufhebung.

(1) Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluss, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, dass die nach
§ 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
§ 59. Überwachung der Ausgleichserfüllung durch
Sachwalter der Gläubiger Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche.

(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere
Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, dass die Art
der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.
(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen
dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu
erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht
in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit
seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse
verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners
zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des
§ 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
§ 60. Überwachung und Enthebung des Sachwalters.

(1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen. § 34 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben. § 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen
anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekannt zu machen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 61. Mehrere Sachwalter.

(1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam
bestimmt, dass bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den
Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.
(2) Jeder Sachwalter kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, dass die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.
(3) Zu einem Beschluss der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner
jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu
nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das
Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekannt zu machen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 62. Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen.

(1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.
(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu
legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.
§ 63.

(1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.
(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfasst solches Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben
worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses
Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn das Ausgleichsverfahren noch anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der
Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, dass zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, dass die
Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit
Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Ausgleichsgericht mit Beschluss zur gerichtlichen
Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlussfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem
Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
§ 64. Beendigung und Einstellung.

(1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der
Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, dass der Ausgleich erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluss, mit dem das Verfahren
für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Überwachung ist einzustellen:
1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
3. wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet,
sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt
nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.
(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn
Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem
überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der
Antrag muss vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab.
Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.
(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden kann.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
§ 65. Fortsetzung des Verfahrens.

(1) Wird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben, so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs-
und Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das (Anm.: richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu
erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, dass der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluss, mit dem das Verfahren für
beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen; § 58 ist anzuwenden.
(3) Das Verfahren ist einzustellen:
1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2. wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
3. wenn sich herausstellt, dass der Ausgleich nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes zu besorgen hat.
(4) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
§ 66. Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener
und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen.

(1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls bestritten und liegt
darüber keine nach § 44 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4 ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel ob das Verfahren nach der
Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des
Ausfalls mit der im folgenden Absatz bezeichneten Wirkung festzustellen.
(2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 53 Abs. 4) können den Schuldner jedenfalls
dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des
Bestehens oder der Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß Abs. 1 oder nach § 44
Abs. 2 und 3 oder § 46 Abs. 4 getroffenen Entscheidung entspricht.
(3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus
der Entscheidung des Ausgleichsgerichts sich ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende
nachzuzahlen. Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger
unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die
endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als der Gläubiger durch die vom
Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.
§ 67. Einstellung des Verfahrens.

(1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:
1. wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
2. wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;
3. wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen wird;
4. wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;
5. wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32 Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
6. wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
7. wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der
Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung
beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der
Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
8. wenn sich herausstellt, dass der Schuldner das Verfahren missbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung
bevorrechteter Forderungen entzieht, oder dass der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;
9. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den
Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.
§ 68.

(1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen
Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht, sofern der
Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird, diese Frist auf Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu
erstrecken, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung der Befriedigungsaussichten der
Ausgleichsgläubiger oder wegen anderen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen geboten ist.
(2) Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn Monate erstreckt werden. Der Antrag muss vor Ablauf
der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen; zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im
öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung ist gleich dem Beschluss, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, öffentlich bekannt zu machen. Eine
Ausfertigung ist den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen. Gegen einen Beschluss, mit dem dem Antrag des Ausgleichsverwalters stattgegeben
wurde, ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 69. Entscheidung über Anschlusskonkurs.

(1) Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder des Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat
das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.
(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluss oder der Versagungsbeschluss gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem
Beschluss, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekannt zu machen; bei der Bekanntmachung eines
Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52 Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des
Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und 4 zu veranlassen, dass die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.
(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der
öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder
des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der
Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
Zehnter Abschnitt - Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleiches.
§ 70. Nichtigkeit des Ausgleiches.

Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches
rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach
sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
§ 71. Unwirksamerklärung des Ausgleiches.

(1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande
gebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 70 vorliegen, so kann jeder Gläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des
Ausgleiches mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne
die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
(2) Dieser Anspruch steht nur Gläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben
und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.
Elfter Abschnitt - Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines
Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer juristischen Person.
§ 73. Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.

(1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher
persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
§ 74. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters.

Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven
übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen
persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.
§ 75. Ausgleich eines persönlich haftenden Gesellschafters.

(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft ein Ausgleichsverfahren eröffnet
worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hierdurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
(2) Ist gleichzeitig mit dem Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich
haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem
Konkurs nach § 57 KO oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 überhaupt zu berücksichtigen sind.
Zwölfter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
§ 76. Anwendung anderer Gesetze.

(1) Soweit der Erste Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Konkursordnung und in deren Ermangelung die
Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind die §§ 172 bis 177 KO auf das Ausgleichsverfahren anzuwenden.
§ 77. Besondere Bestimmungen für Rechtsstreitigkeiten.

Für Rechtsstreitigkeiten gelten §§ 178 und 179 KO mit der Änderung, dass an die Stelle des Masseverwalters und der Mitglieder des
Gläubigerausschusses der Ausgleichsverwalter und die Mitglieder des Gläubigerbeirats treten.
§ 78. Ausländische Maßnahmen.

Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere
für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO.
§§ 79 - 91 aufgehoben IRÄG 1997
Zweiter Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen.
§ 92. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 93. Verweisungen.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 94. Inkrafttreten.

(1) Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 5, 6a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994
in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.
(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Haben Sie noch Fragen zum Thema?
Dann schreiben Sie uns - es kann sich lohnen!
Sicherlich können wir hier in der Kürze einer Webseite nicht alle Ihre Fragen beantworten. Wir stehen Ihnen aber jederzeit und gern für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Ja, ich möchte mich gern weiter - kostenlos - informieren..
|