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Die legale Möglichkeit zur Steuerhinterziehung durch die Limited ? | ||||||||||||
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In vielen Publikationen und besonders häufig auch auf vielen Webseiten wird die Limited als eine Art 'steuerfreie' Gesellschaft angepriesen. Solche Beschreibungen sind nicht nur schlichtweg falsch sondern können oftmals bittere Konsequenzen für den Betreiber der Limited darstellen. Es ist richtig, soviel sei vorab verraten, dass durch die Gründung bzw. Führung einer Limited Steuern zu sparen sind. Dafür ist es allerdings erforderlich die eine oder andere Regel zu beachten um nicht in die Ungnade des Fiskus zu fallen. Wir werden deshalb auf dieser Seite so gut wie möglich auf die wichtigsten Regelungen und Vorschriften eingehen. Zu Beginn werden wir uns zunächst mit der Frage beschäftigen wo bzw. wie die mit der Limited anfallenden Umsätze zu versteueren sind. |
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Abschließend betrachten wir dann die Steuermöglichkeiten die uns der Einsatz einer Limited im eigenen Land bietet. Sie werden schnell erkennen, dass die Limited nicht nur Haftungsfragen löst sondern dem Unternehmer auch in Sachen Steuern mehr als behilflich ist.. Halten wir fest: Angesichts der Tatsache, dass England Mitglied der EU ist, wird die Rechtsform 'Limited' in allen EU Länder anerkannt. Die Gesellschaft kann in der gesamten Europäischen Union und weltweit Niederlassungen gründen und betreiben. Soweit so gut. Wo aber hat die Gesellschaft Ihre Steuern zu entrichten? Die Steuerpflicht erwächst am Ort der Leistungserbringung !Das klingt einfach und plausibel und wird dennoch oft falsch verstanden.. Unzählige 'Berater' vermitteln die Limited mit dem Argument, man könne im eigenen Land (Österreich, Deutschland, etc.) arbeiten und seine Gewinne dann günstig in England versteuern da sich dort schließlich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Man verspricht dem Gründer so einen niedrigeren Steuersatz, verminderte Körperschaftssteuer und je nach EU-Land auch noch einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz. Nicht selten endet dieser kluge Rat mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung - inklusive der dann gegen den Unternehmer festgesetzten Schätzungen und Strafverfahren.. Vergessen Sie derartige Ratschläge in Ihrem eigenem Interesse möglichst schnell! Es genügt schon ein kleiner schriftlicher Hinweis eines eventuell verärgerten Kunden das er stets durch den 'Repräsentanten im eigenen Land' betreut wurde und er lediglich die Rechnung auf ein englisches Konto zu zahlen hatte und der Fiskus wird Ihnen erhofften Steuervorteil in ein Hinterzeihungsverfahren wandeln. Dies gilt genauso für den Fall, dass einer Ihrer gewerblichen Kunden durch das für ihn zuständige Finanzamt geprüft wird (und dies geschieht über kurz oder lang immer..) und er sich dann dem Betriebsprüfer gegenüber zu rechtfertigen hat warum er Gelder an eine Limited in England bezahlt hat. Die Annahme, dass die Limited dem „vor Ort ansässigem Repräsentant“ zuzurechnen ist, ist dann grundsätzlich gegeben. Und sie ist für das Finanzamt nicht selten genug der Anlass, die Höhe der hinterzogenen Steuer zu schätzen und deren Erstattung vom „ansässigem Repräsentanten“ zu verlangen. Es sollte also jedem Gründer deutlich sein: Wenn Sie mit der Limited Einkünfte vor Ort, also in Ihrem eigenem Land, erwirtschaften, dann haben Sie diese Einkünfte auch im eigenem Land zu versteuern! Nur dann, wenn die Limited ausschließlich aus England heraus operiert (also ihr Hauptsitz in Großbritannien hat und das jeweilige getätigte Geschäft auch tatsächlich in England angebahnt und abgewickelt wurde) dürfen die Umsätze und Gewinne auch in England versteuert werden! Der Fiskus regelt die hier beschriebe Regel durch das 'Doppelbesteuerungsabkommen' (DBA) zwischen den einzelnen EU-Staaten. Dieses Abkommen regelt also die steuerlichen Beziehungen der Staaten untereinander so z.B. auch die Steuererhebung von einer in England tätigen Muttergesellschaft (Limited) und einer z.B. in Österreich oder Deutschland tätigen Zweigniederlassung. Im Regelfall wird dann von der "inländischen Steuerregelung" Gebrauch gemacht, zumindest dann, wenn die Geschäfte von der Niederlassung von Ort erwirtschaftet wurden. Sie sehen also: Tatsächlich entscheidend über den Ort der Steuererhebung ist im Falle der Limited nicht nur der Ort der Rechnungsstellung sondern vielmehr der Ort an dem die Geschäfte getätigt werden. Alles eine Frage der Betriebsstätte ! - oder - Wo es Dir gefällt da lass Dich nieder ! | ||||||||||||
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Dies ist in der Regel der Fall, deshalb spricht man in diesem Zusammenhang auch von 'Zweigniederlassung'.. Nur wenn die tatsächliche Leitung der Limited in einer anderen Betriebsstätte angesiedelt ist (z.B. in England) sollte eine Eintragung vor Ort als 'unselbständige Niederlassung' vorgenommen werden. Sicherlich wird Ihnen die unselbständige Niederlassung gern und jederzeit eingetragen, aber Sie können sich darauf verlassen, dass die Finanzämter den Wahrheitsgehalt der Anmeldung schon kurze Zeit später auf 'Herz und Nieren' prüfen werden. Wenn Sie also 'vor Ort' arbeiten, sollten Sie Ihre Niederlassung auch als 'selbstständig' eintragen lassen und dementsprechend auch 'vor Ort' versteuern. Handelt es sich bei der Niederlassung aber nur um ein reines Repräsentationsbüro oder ein Warenlager der Limited, und die eigentlichen Geschäftsabschlüsse können ganz oder teilweise über das Hauptsitz der Limited abgewickelt werden, können Sie sich insofern der inländischen Steuerpflicht entziehen, da in diesem Fall keine Betriebstätte im steuerlichen Sinne vorhanden ist und die alleinige Versteuerung des weltweiten Einkommens der Limited somit in England erfolgt. Beispiel a) Beispiel b) Was Sie in diesem Zusammenhang noch beachten sollten: Auch zu beachten ist, dass Ausschüttungen der Limited an einen Gesellschafter der in Österreich oder Deutschland der (Einkommens-)Steuer unterliegt ebenfalls vor Ort steuerpflichtig sind. Hier gilt allerdings auch das Halbeinkünfteverfahren, d.h. die von der Limited entrichtete Körperschaftssteuer kann auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Nicht zu versteuern ist hingegen ein von der Limited zu marktüblichen Konditionen gewährtes Darlehen an den Gesellschafter! Wer zahlt was in welchem Land ?Wir wissen nun einiges um die Problematik der Darstellung im eigen Land. Was an dieser Stelle noch fehlt ist die Übersicht über die unterschiedlichen Steuersätze der einzelnen Länder. Betrachten wir dazu die folgenden Tabellen: Umsatzsteuersatz in Prozent (%) | ||||||||||||
Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaften | ||||||||||||
Bei dieser Gelegenheit noch ein wichtiger Hinweis: Wir gehen an dieser Stelle davon aus, dass Sie bezüglich anliegender Rechts- und/oder Steuerauskünfte Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater konsultieren. Unsere Beratungstätigkeit als Wirtschafts- und Unternehmensberatung unterliegt dem Rahmen des § 5.1 RberG. Es erfolgt insofern keinerlei Rechts- oder Steuerberatung durch uns! | ||||||||||||
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