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Die Ltd. & Co. KG auf ihrem dem Siegesmarsch durch das neue EuropaDie Limited gilt als die meist verbreitete Gesellschaftsform auf unserem Globus. Ob und wie lange dies noch so sein wird ist fraglich, den es scheint eine neue Nr. 1 auf dem Siegeszug zu sein - die Ltd. & Co. KG. Sie vereint die Vorteile der Limited mit denen der Kommanditgesellschaft auf elegante Art und Weise. Sie passt damit exakt in den europäischen Markt. Exakt deshalb, weil gerade in der heuten - wirtschaftlich schwierigen - Zeit neue Lösungen gefunden werden müssen um Unternehmen kostengünstig und effizient zu betreiben. |
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Angesichts der zum einen fehlenden staatlichen Unterstützung und der stetig steigenden Kosten auf der anderen Seite können und wollen Unternehmer es sich nicht mehr leisten unnötige Haftungsrisiken auf sich zu nehmen, oder unnötige Ausgaben für die Unternehmensführung zu leisten - von steuerlichen Aspekten gar nicht zu reden. Immer mehr bestehende Unternehmen wandeln deshalb ihre Rechtsform in eine Ltd. & Co. KG. Wir werden uns deshalb auf dieser Seite ausführlich mit dieser Gesellschaftsform beschäftigen. Paradebeispiele sind unter anderem die Rolls-Royce Deutschland Ltd. & Co KG oder die Drogeriekette Müller Ltd. & Co. KG. | ||||||||||||
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Eine Kommanditgesellschaft (KG), ist eine abgewandelte Form der oHG und besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, dem Kommanditisten und dem Komplementär. Besonderheit ist, dass einer der beiden Gesellschafter (der Komplementär) persönlich und uneingeschränkt haftet, während der andere Gesellschafter (der Kommanditist) mit seiner - im Gesellschaftsvertrag bestimmten - Einlage haftet. Was auf der einen Seite somit gut für den Kommanditisten ist - der nur mit der vertraglich geregelten Einlage haftet - ist auf der anderen Seite schlecht für den Komplementär, der immerhin uneingeschränkt mit seinem persönlichem Vermögen in die Haftung genommen wird.. An dieser Stelle hilft die Gesetzgebung mit der folgenden Aussage: Der Komplementär einer KG kann auch eine juristische Person sein! Zum Beispiel eine GmbH oder eine Ltd. Womit wir am Ziel unserer Überlegungen sind - der Ltd. & Co. KG! Während der Unternehmer als Kommanditist lediglich mit der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage haftet, übernimmt die Limited die Funktion des persönlich und unbeschränkt haftenden Komplementärs! Ein mehr oder minder perfektes Szenario für jeden Unternehmer! Geringe Gründungskosten, geringe Folgekosten und absolute Haftungsbegrenzung machen die Ltd. & Co. KG zum absoluten Spitzenreiter unter den möglichen Gesellschaftsformen! Die vielen Vorteile machen die Ltd. & Co. KG insbesondere interessant für die Umwandlung von bestehenden Einzelunternehmungen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, KGs und oHGs. Auch Existenzgründungen mit geringem Kapitalbedarf lassen sich mit der Ltd. & Co. KG bestens realisieren. Selbstverständlich sind durch die Ltd. & Co. KG auch andere 'vorbeugende Maßnahmen' wie z. B. das Einbringen von Immobilien oder Gerätschaften bestens abgedeckt. Die wichtigsten Voraussetzungen zur Gründung einer Ltd. & Co. KG | ||||||||||||
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Damit Sie wissen, welche Grundvoraussetzungen zur Gründung einer Ltd. & Co. KG notwendig sind, betrachten wir an dieser Stelle kurz die notwendigen Gegebenheiten: Gesellschafter: |
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Es kann also nicht ein Gesellschafter beide Stellungen innehaben. Als Komplementäre und als Kommanditisten kommen natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht. Kapital: Gegenstand: Firmenbezeichnung: Die Geschäftsführung der Ltd. & Co. KG | ||||||||||||
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Dadurch wird bei der Ltd. & Co. KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit führt eine gesellschaftsfremde Person die Geschäfte bzw. vertritt die Gesellschaft, welche nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Der Gründungsweg einer Ltd. & Co. KGDie Gründung der Ltd. & Co. KG ist relativ schnell und ohne besondern Aufwand vollzogen. Es reichen wenige Tage um mit dieser Form der Gesellschaft arbeitsfähig zu werden. Eilgründungen können sogar innerhalb von 24 Stunden vollzogen werden. Es sind prinzipiell nur wenige Schritte erforderlich. Betrachten wir diese Schritte im einzelnen: Schritt 1: Zu allererst erfolgt die Gründung einer Limited (LTD.) Die Gründung geschieht im englischen Zentralregister, dem 'Companies House'. Dieses Organ ist vergleichbar mit dem deutschen Handelsregister oder dem österreichischem Firmenbuch. Es ist KEIN Notarbesuch und KEINE Englandreise erforderlich. Alle Formalitäten werden automatisch für Sie erledigt. | ||||||||||||
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Folgendes sollte dabei beachtet werden: Hat die Komplementär-Limited ihren Sitz im Registerbezirk der Ltd. & Co. KG ist es wichtig die korrekte Namensführung zu beachten. Der Name der Komplementär-Limited muss sich hinreichend deutlich vom Namen der Ltd. & Co. KG unterscheiden. Die Bezeichnung der Rechtsform – Limited – genügt hierfür nicht. Die Komplementär-Limited kann jedoch zur Vereinfachung einen Zusatz wie 'Geschäftsführungs-' oder 'Verwaltungs-' tragen. Buchführung und Jahresabschluss der Ltd. & Co. KG | ||||||||||||
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Die Dauer wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten. Aus der Abschlussbilanz muss das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden der KG ersichtlich sein. Ferner ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von den geschäftsführenden Gesellschaftern unter Angabe des Datum zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu enthalten. Der Umfang des Jahresabschlusses und die Publizitätspflichten richten sich nach der Größe der Gesellschaft. Handwerkerpflichtversicherung und IHK Durch die LTD. und Co. KG ist die Befreiung aus der Handwerkerpflichtversicherung möglich. Komplementäre müssen keine Beiträge für die IHK zahlen. Schaubild zum Aufbau der Ltd. & Co. KG Um den oben beschriebenen Aufbau der Ltd. & Co. KG noch einmal zu verdeutlichen sehen Sie sich bitte das nachfolgende Schaubild an: | ||||||||||||
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Bei dieser Gelegenheit noch ein wichtiger Hinweis: Wir gehen an dieser Stelle davon aus, dass Sie bezüglich anliegender Rechts- und/oder Steuerauskünfte Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater konsultieren. Unsere Beratungstätigkeit als Wirtschafts- und Unternehmensberatung unterliegt dem Rahmen des § 5.1 RberG. Es erfolgt insofern keinerlei Rechts- oder Steuerberatung durch uns! | ||||||||||||
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